Nächstes Treffen

Wann:

folgt

Wo:

folgt

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Leibnizschule Gymnasium Leipzig e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01. Juli 2003

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 08. Juni 2015

§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Leibnizschule Gymnasium e.V.“, nachstehend Förderverein genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig/Sachsen.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 

Ziel und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln und die Weiterleitung dieser an die Leibnizschule Gymnasium, zwecks Verwendung für die Förderung der Volksbildung. Die Mittel sollen insbesondere Verwendung finden für:
Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
Unterstützung des internationalen Schüleraustausches
Beschaffung von Unterrichtsmitteln, für die vom Schulträger nicht ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden

Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
Durchführung von schulischen Wettbewerben einschließlich Preisverleihung
Auszeichnung der besten Abiturienten

§ 3 

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die vom Vorstand genehmigten Förderanträge haben eine Gültigkeit von 3 Monaten, erfolgt der Abruf der genehmigten Mittel nicht in dieser Zeit, stehen diese wieder zur Verteilung zur Verfügung. Bei noch bestehendem Bedarf auf finanzielle Unterstützung muss ein neuer Förderantrag gestellt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4 

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag oder Onlineanmeldung gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
Tod des Mitglieds;
Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Aus-geschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen.

Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

Die Aufgaben der Organe, soweit nicht in der Satzung festgelegt, regelt eine Geschäftsordnung.

§ 6 

Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstands
Wahl der Kassenprüfer/innen
Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs. 3)

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

§ 7 

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzende/r
Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
Beisitzer/in

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die erste Vorsitzende und sein Stellvertreter oder Stellvertreterin, sind alleinvertretungsberechtigt.

Ein Mitglied der Schulleitung bzw. der erweiterten Schulleitung muss Mitglied im Vorstand des Vereins sein.

Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 8 

Kassenprüfer/innen

Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.

Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9 

Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

Die Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Änderungen und Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamt Vermögen des Vereins an die Leibnizschule Gymnasium Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Leibnizschule – Gymnasium e.V.", nachstehend Förderverein genannt.
  2. Sitz des Fördervereins ist Leipzig.
  3. Der Förderverein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und führt den Zusatz „e.V.".
§ 2 Zweck des Fördervereins
  1.  Zweck des Fördervereins ist die Beschaffung von insbesondere finanzieller Mittel und die Weiterleitung dieser an die Leibnizschule-Gymnasium, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
  2. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig.
  4. Der Förderverein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag
  1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die sich dem Gymnasium verbunden fühlt.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.
  3. Die Höhe und die Zahlweise der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Kündigung
    • durch Nichteinhaltung der Beitragsordnung
    •  durch Tod
  2. Die Kündigung ist jeder Zeit möglich. Sie muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 5 Organe des Fördervereins
  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand
  2. Die Aufgaben der Organe, soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, regelt eine Geschäftsordnung.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  2. Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt zwei Wochen.
  3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit.
  4. Die Versammlungsprotokolle werden vom Protokollführer und dem (der) Vorsitzenden oder seinem (seiner) Stellvertreter (-in) unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem oder der 1. Vorsitzenden
    • dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer oder der Schriftführerin
    • dem Beisitzer oder der Beisitzerrin
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die erste Vorsitzende und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin, sie sind alleinvertretungsberechtigt.
§ 8 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Kassenprüfung
  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 10 Auflösung des Fördervereins
  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Einberufung dieser Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung des Fördervereins auf der Tagesordnung steht.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen an die Leibnizschule-Gymnasium, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Nach der beschlossenen Auflösung des Fördervereins bleibt der Vorstand noch so lange im Amt, bis die noch zu erledigenden Angelegenheiten des Vereins abgewickelt worden sind.
§ 11 Inkrafttreten
  1. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

Leipzig, 01.07.2003

Beitragsordnung

  • Jedes Mitglied des Vereins der Freunde und Förderer der Leibnizschule – Gymnasium e.V. (im weiteren Förderverein) zahlt jährlich einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 18,00 Euro. Ausnahmen bilden Schüler, Azubis und Studenten. Sie zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 9,00 Euro.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Vereinskonto 03 07 74 26 08 bei der Volksbank Leipzig (BLZ 860 956 04) zu überweisen oder wird bei erteilter Einzugsermächtigung abgebucht.
  • Versäumt ein Mitglied den Zahlungstermin, so ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer des Zahlungsverzuges. Spätestens drei Monate nach dem Fälligkeitsdatum erhält das Mitglied eine einmalige Zahlungserinnerung.
  • Sollte der Beitrag bis zum Jahresende nicht gezahlt sein, so erlischt automatisch die Mitgliedschaft. Dies wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Einsprüche dagegen sind schriftlich möglich und werden vom Vorstand entschieden.
  • Neue Mitglieder bekunden ihre Mitgliedschaft im Förderverein mit dem Mitgliedsantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eingangs des vollen Jahresbeitrages. Nach Zahlungseingang erhält das Neumitglied innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Mitgliedsbestätigung und eine persönliche Mitgliedskarte.
  • Der Förderverein führt ein Mitgliederverzeichnis mit Anschrift und Kontaktmöglichkeit jedes Mitgliedes. Entsprechende Änderungen sind dem Vorstand zeitnah schriftlich mitzuteilen. Das Verzeichnis ist nur Vereinsmitgliedern zugänglich.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Rückforderungsansprüche für gezahlte Mitgliedsbeiträge.
  • Änderungen der Beitragsordnung sind jederzeit möglich soweit eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder darüber beschließt. Die Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Zum Seitenanfang